Polizei-Datei «Gewalttäter Sport»: Rechtsgrundlage fehlt - Datenspeicherung unzulässig

27-APR-10

Die bundesweite Polizei-Datei «Gewalttäter Sport», die auch unter dem Namen «Hooligan-Datei» bekannt ist, steht auf keiner ausreichenden Rechtsgrundlage. Dies jedenfalls hat das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe auf die Klagen mehrerer Betroffener entschieden, die sich gegen die Speicherung ihrer Daten in der Datei zur Wehr gesetzt hatten. Nach den Urteilen können die Betroffenen die Löschung ihrer Daten verlangen.

Die Kläger waren der Polizei im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei Spielen des KSC aufgefallen. Deshalb waren ihre Daten in der Datei «Gewalttäter Sport» gespeichert worden. Die Daten können bundesweit von allen Polizeidienststellen abgefragt werden, etwa anlässlich der Prüfung, ob im Hinblick auf gefährdete Sportveranstaltungen im Ausland gegen Fußballfans Ausreiseverbote verhängt werden sollen. Die gegen die Kläger wegen Teilnahme an den erwähnten Ausschreitungen eingeleiteten Strafverfahren wurden später eingestellt, teils wegen fehlenden Tatverdachts, teils, weil sie Auflagen erfüllt hatten. Daraufhin hatten die Kläger die Löschung ihrer Daten beantragt. Als sie hiermit vor den Behörden keinen Erfolg hatten, zogen sie vor Gericht. Dieses gab ihnen Recht.

Es fehle an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die Speicherung der klägerischen Daten in der bundesweiten Datei, so das VG. Das Bundeskriminalamtgesetz lasse eine Speicherung personenbezogener Daten durch die Polizeien der Länder in vom Bundeskriminalamt errichteten «Verbunddateien» nur zu, wenn die näheren Einzelheiten in einer Rechtsverordnung des Bundes festgelegt seien. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut und der Systematik des Bundeskriminalamtgesetzes. Es sei aber auch wegen der mit der Speicherung der Daten verbundenen Eingriffe in das vom Bundesverfassungsgericht anerkannte Grundrecht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung unerlässlich. Eine solche Rechtsverordnung habe der Bund bisher nicht erlassen.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteile vom 14.04.2010, 3 K 1988/09, 3 K 2309/09 und 3 K 2956/09, nicht rechtskräftig